Risikolebensversicherung an die Bank abtreten: Ablauf, Teilabtretung und Rückgabe
Für viele Baufinanzierungen verlangt die Bank die Risikolebensversicherung als Sicherheit. Mit der Abtretung erhält sie im Todesfall den offenen Kredit, die Familie den Rest. So läuft das ab und darauf achten Sie.
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Kann man eine Risikolebensversicherung an die Bank abtreten?
Ja. Sie treten Ihre Ansprüche aus der Risikolebensversicherung ganz oder teilweise an die Bank ab, die damit im Todesfall die offene Kreditsumme direkt vom Versicherer erhält. Wirksam wird die Abtretung erst, wenn der Versicherer sie in Textform angezeigt bekommt.
Bei der üblichen Sicherungsabtretung darf die Bank nur so viel behalten, wie der Kredit noch beträgt. Beleihen lässt sich eine Risikolebensversicherung dagegen nicht, weil sie kein nennenswertes Guthaben aufbaut.
Wie läuft die Abtretung der Risikolebensversicherung an die Bank ab?
Die Abtretung der Risikolebensversicherung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der Bank nach § 398 BGB: Die Bank tritt als neue Gläubigerin an Ihre Stelle, soweit es um die Versicherungsleistung geht. Versicherungsnehmer bleiben Sie, und auch die Beiträge zahlen weiterhin Sie.
- Die Bank schickt ihr Formular zur Abtretung, oft zusammen mit dem Darlehensvertrag.
- Sie unterschreiben als Versicherungsnehmer; ist ein Partner Versicherungsnehmer, unterschreibt er.
- Die Abtretung wird dem Versicherer in Textform angezeigt, meist durch die Bank mit Ihrer Unterschrift.
- Der Versicherer bestätigt sie; häufig verwahrt die Bank anschließend den Versicherungsschein.
Anzeige der Abtretung beim Versicherer: Solange die Anzeige fehlt, darf der Versicherer an den bisherigen Berechtigten zahlen. In vielen Bedingungen ist sie ausdrücklich Voraussetzung, damit die Abtretung dem Versicherer gegenüber gilt.
Der Versicherer muss nicht zustimmen. Ein bereits unwiderruflich eingetragener Bezugsberechtigter hat das Recht auf die Leistung dagegen schon erworben (§ 159 Abs. 3 VVG); dann gelingt die Abtretung nur mit seiner Zustimmung.
Was erhält die Bank im Todesfall aus der abgetretenen Risikolebensversicherung?
Aus einer zur Sicherheit abgetretenen Risikolebensversicherung erhält die Bank im Todesfall nur den Betrag, den der Kredit dann noch ausmacht. Alles darüber steht den Bezugsberechtigten oder den Erben zu.
Aufteilung einer abgetretenen Risikolebensversicherung im Todesfall
- gleichbleibende Versicherungssumme: 300.000 Euro
- offene Restschuld des Immobilienkredits am Todestag: 180.000 Euro
- Versicherer zahlt 180.000 Euro an die Bank, der Kredit ist abgelöst
= 120.000 Euro für die Familie, dazu ein schuldenfreies Haus
Entscheidend ist die Sicherungsvereinbarung, die meist im Abtretungsformular steht. Sie legt fest, welche Forderungen die Versicherung absichert. Achten Sie darauf, dass nur das Baudarlehen genannt ist und nicht pauschal alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank, etwa aus einem Dispokredit.
Damit die Familie den Rest sicher bekommt, tragen Sie für die Leistung ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten von Partner oder Kindern ein. Wer welchen Anteil erhält, erklärt der Ratgeber Auszahlung der Risikolebensversicherung.
Risikolebensversicherung für die Abtretung an Ihre Bank anfragen
Teilen Sie uns Kreditsumme, Laufzeit und die Vorgaben Ihrer Bank mit. Wir stellen Summe und Verlauf passend ein und senden Ihnen ein Angebot, das sich problemlos abtreten lässt.
Ganz oder teilweise: Wie viel der Risikolebensversicherung sollten Sie abtreten?
Treten Sie nur so viel der Risikolebensversicherung ab, wie die Bank als Sicherheit verlangt. Mit einer Teilabtretung eines bestimmten Betrags bleibt der übrige Teil von Anfang an außerhalb des Zugriffs der Bank.
Teilabtretung der Risikolebensversicherung
- Bank erhält einen festen Höchstbetrag, etwa 200.000 von 300.000 Euro
- der Rest ist ohne Abstimmung mit der Bank für die Familie bestimmt
- Bezugsrecht für den freien Teil bleibt frei änderbar
Vollabtretung der Risikolebensversicherung
- gesamte Summe dient als Sicherheit
- Überschuss über die Restschuld muss die Bank herausgeben
- Auszahlung an die Familie erst nach Abrechnung durch die Bank
Noch klarer ist die Trennung in zwei Verträge: eine fallende Summe für die Bank und eine gleichbleibende für die Familie. Welcher Verlauf zum Darlehen passt, zeigt der Ratgeber Risikolebensversicherung fallend oder konstant.
Risikolebensversicherung verpfänden oder beleihen: Was ist möglich?
Verpfänden können Sie eine Risikolebensversicherung, beleihen dagegen nicht. Ein Policendarlehen setzt ein Guthaben voraus, und das fehlt der reinen Todesfallversicherung.
| Sicherheit aus der Risikolebensversicherung | Wer hat das Recht auf die Leistung? | Voraussetzung gegenüber dem Versicherer |
|---|---|---|
| Sicherungsabtretung | die Bank, begrenzt auf die gesicherte Forderung | Abtretungsvertrag und Anzeige an den Versicherer |
| Verpfändung | weiter Sie; die Bank hat ein Pfandrecht und darf erst bei Fälligkeit ihrer Forderung einziehen | Anzeige an den Versicherer (§ 1280 BGB) |
| Bezugsrecht zugunsten der Bank | die Bank im Todesfall | Erklärung gegenüber dem Versicherer |
| Beleihung (Policendarlehen) | nicht möglich | setzt einen Rückkaufswert voraus |
Einen Rückkaufswert schreibt § 169 VVG nur für Verträge vor, bei denen die Leistung sicher fällig wird, etwa die Kapitallebensversicherung. Bei der Risikolebensversicherung bleibt nach Kündigung meist nichts oder fast nichts übrig, mehr dazu im Ratgeber Rückkaufswert.
Banken setzen sie deshalb nicht als Vermögenswert an, sondern nutzen sie als zusätzliche Sicherheit für den Todesfall.
Rückabtretung nach Tilgung und Bankwechsel: Was wird aus der abgetretenen Risikolebensversicherung?
Ist der Kredit vollständig getilgt, muss die Bank die Rechte aus der Risikolebensversicherung zurückübertragen. Das geschieht nicht immer von selbst; fordern Sie die Freigabe aktiv an.
- schriftliche Rückabtretung der Bank anfordern
- Freigabe dem Versicherer in Textform anzeigen lassen
- Original-Versicherungsschein von der Bank zurückverlangen
- Bezugsrecht prüfen und an die heutige Familie anpassen
Bei einer Umschuldung oder Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank wechselt nur der Sicherungsnehmer: Die alte Bank gibt die Rechte frei, die neue lässt sich den Vertrag abtreten. Ihre Risikolebensversicherung läuft dabei unverändert weiter, ohne neue Gesundheitsfragen.
Verlangt die neue Bank eine Versicherung, muss sie Ihnen die Wahl des Versicherers lassen (§ 492b Abs. 2 BGB), ein passender bestehender Vertrag genügt deshalb in aller Regel. Mehr dazu im Ratgeber Risikolebensversicherung beim Hauskauf.
Fragen zur Abtretung der Risikolebensversicherung
Muss der Versicherer der Abtretung der Risikolebensversicherung zustimmen?
Nein, zustimmen muss der Versicherer nicht. Die Abtretung der Risikolebensversicherung wird ihm aber in Textform angezeigt, erst dann gilt sie ihm gegenüber. Zustimmen muss nur ein unwiderruflich Bezugsberechtigter, weil ihm die Leistung bereits zusteht.
Wer zahlt die Beiträge einer abgetretenen Risikolebensversicherung?
Die Beiträge der abgetretenen Risikolebensversicherung zahlen weiter Sie als Versicherungsnehmer. Bleiben sie aus, gefährden Sie den Schutz und meist auch die Kreditvereinbarung, denn die Bank erwartet eine laufend bezahlte Sicherheit.
Kann ich die Risikolebensversicherung beleihen, um Geld zu bekommen?
Nein. Ein Policendarlehen gibt es nur auf ein angespartes Guthaben, und eine Risikolebensversicherung bildet keinen nennenswerten Rückkaufswert. Als Sicherheit für einen neuen Kredit kann sie dagegen abgetreten werden.
Was passiert mit dem Bezugsrecht, wenn ich die Risikolebensversicherung abtrete?
Ein widerrufliches Bezugsrecht tritt im Umfang der Abtretung hinter die Bank zurück. Nach Ablösung des Kredits gilt es wieder für die gesamte Risikolebensversicherung. Prüfen Sie bei der Rückabtretung, ob die eingetragenen Personen noch stimmen.
Kann ich eine an die Bank abgetretene Risikolebensversicherung auf eine neue Bank übertragen?
Ja. Bei einer Umschuldung gibt die bisherige Bank die Risikolebensversicherung frei, und Sie treten sie an die neue Bank ab. Der Vertrag läuft dabei unverändert weiter, Summe und Einstufung aus der ursprünglichen Gesundheitsprüfung bleiben erhalten.
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